AGB

 
I. Geltungsbereich
1. Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sind Bestandteil aller Angebote und Verträge über Warenlieferungen und Dienstleistungen des Unternehmens, auch in laufender und künftiger Geschäftsbeziehung.
2. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform und der ausdrücklichen Bestätigung des Unternehmens. 
 
II. Angebot und Aufträge
1. Das Unternehmen hält sich an seine Angebote für die Dauer von 14 Tagen nach Angebotsabgabe gebunden. 
2. Den Angeboten des Unternehmens liegen jeweils dessen Geschäftsbedingungen
3. und die VOB in ihrer jeweiligen neuesten Fassung zugrunde. Es sind zuerst die Geschäftsbedingungen des Unternehmens und nachrangig die VOB gültig. 
4. Die genannten Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer und gelten nur bei Beauftragung aller angebotenen Positionen mit den angefragten Mengen. 
5. Das Angebot des Unternehmens ist stets freibleibend. Ein Auftrag gilt erst dann vom Unternehmen als angenommen, wenn die Ausführung desselben von ihm schriftlich zugesagt oder begonnen wird. 
6. Vom Auftraggeber erteile Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Unternehmens oder mit Beginn der Arbeit gültig. 
7. Mit dem Unternehmen geschlossene Verträge unterliegen ausschließlich deutschem Recht. 
 
III. Preisanpassung
1. Die vom Unternehmen angebotenen Preise verstehen sich grundsätzlich als Festpreise. Sie unterliegen der nachfolgenden Preisgleitung: Weicht der für Deutschland jährlich ermittelte durchschnittliche Dieselpreis des aktuellen Kalenderjahrs um mehr als 10% vom Indexjahr ab, so behält sich das Unternehmen die Möglichkeit auf anteilige Preisanpassung vor. 
2. Als Indexjahr wird das jeweilige Vorjahr der aktuellen Preisliste des Unternehmens bestimmt. 
 
IV. Lieferung, Ausführung und Mängelrüge
1. Die Ausführung der angebotenen Lieferungen Leistungen erfolgt gemäß den im Leistungstext gemachten Angaben. 
2. Bei Anlieferung von Material durch das Unternehmen bzw. ihre Erfüllungsgehilfen ist das Material vom Auftraggeber zu prüfen. Offensichtliche Mängel an der Ware sind dem Unternehmen unverzüglich unter Angabe der Daten auf dem Lieferschein/Wiegeschein schriftlich anzuzeigen. Nach Beginn der Verarbeitung der angelieferten Ware oder nach Weiterveräußerung können Mängelrügen nicht mehr erhoben werden. 
3. Nicht offensichtliche Mängel sind dem Unternehmen unverzüglich nach Bekanntwerden innerhalb der gesetzlichen Fristen mitzuteilen. 
4. Mit der Unterschrift auf dem Lieferschein/Wiegeschein erkennt der Kunde die angegeben Mengen bzw. die Art des angegebenen Materials als geliefert und korrekt an. 
5. Bei unbegründeter verweigerter Abnahme der Lieferung ist der volle Kaufpreis zu entrichten, zuzüglich eines nachzuweisenden angefallenen Schadensersatzes. 
6. Erfolgt die Lieferung an einen Verwendungsort, der vom Kunden nicht besetzt ist, so gilt das Material mit Unterschrift des Fahrers auf dem Auslieferungsauftrages als angeliefert. 
 
V. Fristen und Termine
1. Soweit Termine nicht ausdrücklich als Fixtermine vereinbart sind, sind Terminangaben von Seiten des Unternehmens grundsätzlich unverbindlich. 
2. Im Angebot gemachte Terminzusagen verschieben sich um die Dauer von Einflüssen höherer Gewalt wie Verkehrsbehinderungen, Unwetter, Streik, innere Unruhen, Krieg, Pandemien, etc. Terminzusagen werden aus vorgenannten Gründen nichtig, wenn die Ausführung der zugesagten Leistungen unmöglich wird. 
3. Schadensersatzansprüche an das Unternehmen wegen verspäteter Leistungen und Pandemie sind grundsätzlich ausgeschlossen. 
 
VI. Verwertbare Materialien
1. Jedes Material zur Verwertung, welches in das Eigentum des Unternehmens übergehen soll, ist möglichst vorab vom Auftraggeber (AG) zu deklarieren. Die Deklaration umfasst: Abfallschlüssel nach AVV einschließlich Bezeichnung, sowie allgemeine Angaben über Art, Beschaffung, Qualität und evtl. Schadstoffgehalt. Der AG steht für die Richtigkeit der Deklaration der Abfallstoffe ein. Er ist verpflichtet, wahrheitsgetreue und vollständige Angaben zu erstellen Auf Anforderung sind die erforderlichen Deklarationsanalysen vorzulegen. 
2. Wird vom AG vorab keine Deklaration durchgeführt, so veranlasst das Unternehmen zum Zeitpunkt der Auftragserteilung, alle notwendigen Analysen. Die Kosten hierfür trägt der AG. 
3. Sollte während der Eingangskontrolle beim Verwerter oder bei der weiteren Verarbeitung ausgeschlossene Stoffe festgelegt werden, so hat der AG das Material auf seine Kosten zurückzunehmen. Andernfalls wird das Unternehmen 10 Tage nach schriftlicher Aufforderung auf Kosten des AG die ordnungsgemäße Entsorgung sicherstellen. 
 
VII. Regiearbeiten
1. Regieleistungen werden ausschließlich nach den in der jeweils aktuellen gültigen Regiepreisliste verzeichneten Preisen des Unternehmens abgerechnet. Für in der Preisliste nicht verzeichnete Geräte werden die Einheitspreise je Einzelfall gesondert festgelegt. 
2. Von der Regiepreisliste des Unternehmens abweichende Preise oder Konditionen bedürfen der gesonderten schriftlichen Zustimmung durch das Unternehmen. 
3. Die Abrechnung von Regiearbeiten erfolgt ausschließlich durch Nachweis der geleisteten Arbeiten über die Lieferscheine des Unternehmens. Werden die Lieferscheine trotz Zusendung durch das Unternehmen nicht binnen 7 
Tagen unterzeichnet zurückgesendet, gelten sie als akzeptiert. 
4. Die Leistungen sind durch den Auftraggeber bzw. einer vom Auftraggeber benannten Person durch Unterschrift der Leistungsbelege zu bestätigen. Die benannte Person ist zur Bestätigung der Leistungen berechtigt. Die Führung von Bautagebüchern ist Sache des Auftraggebers. 
5. Sollte eine Abrechnung nach Punkt 3 nicht möglich sein, wird über die Art der Abrechnung eine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen. 
 
VIII. Baustellenleistungen
1. Nicht durch das Unternehmen zu verantwortende Stillstandszeiten (z. B. fehlende Logistik des Auftraggebers (AG), Behinderungen durch andere Gewerke etc.)  gehen zu Lasten des AG  und werden als Einsatzzeit berechnet. 
2. Das Unternehmen geht davon aus, dass die Zufahrt(en) zu den zu bearbeitenden Flächen o. ä. frei und für die Benutzung von schwerem Gerät geeignet sind. Verschmutzungen oder durch den Einsatz von schwerem Gerät unvermeidbare Beschädigungen und Zu- und/oder Abfahrtswegen gehen zu Lasten des AG. Die durch den Einsatz von entsprechendem Gerät unvermeidbaren Beschädigungen z. B. an straßenverkehrstechnischen Einrichtungen, gehen zu Lasten des AG. 
3. Beschädigungen an Einrichtungen des AG oder dessen Mitarbeiter/Kunden, welche aus grob fahrlässigem Verhalten des Unternehmens resultieren, gehen zu Lasten des Unternehmens. Der AG hat in diesem Falle das Unternehmen innerhalb von 24 Stunden zu benachrichtigen. 
4. Bei Veränderung des kalkulierten Bauablaufes bzw. bei Verminderung der Massen um mehr als 10% ist das Unternehmen berechtigt, seine Preise entsprechend anzupassen. Grundlage hierfür ist die Maschinenpreisliste bei Bewertung voller Tagessätze, zuzüglich variabler Kosten und anteiliger Aufwendungen für Baustelleneinrichtung. 
5. Eine ordnungsgemäße Verkehrssicherung im Bereich der Baustelle ist AG-seitig sicherzustellen Die Bauleitung obliegt dem AG, ebenso die Herstellung, Bereitstellung und Prüfung der Zufahrtsmöglichkeiten zum Arbeitsbereich der Baustelle. 
6. Die Angaben über Uhrzeiten von Baustellenbeginnen sind nur als circa Angaben zu verstehen, da verkehrs- und witterungsbedingt geringe Verzögerungen auftreten können. Forderungen auf Standzeiten können deshalb nicht geltend gemacht werden. 
7. Die Kalkulation des Unternehmens basiert auf Tagesarbeit werktags. Sollten die Arbeiten nachts oder an Sonn- und Feiertagen (Bayern) ausgeführt werden, sind die  Mehrkosten AG-seitig auf Nachweis zu übernehmen. 
8. Kosten für Beschädigungen an Geräten des Unternehmens oder an Fremdeigentum, die auf vorhandene nicht erkennbare Gegenstände im zu bearbeitenden Bereich zurückzuführen sind, sind AG-seitig zu übernehmen. 
 
 
 
9. Die zu bearbeitenden Flächen sind eindeutig zu markieren. Die Vormarkierungen sind so anzubringen, dass diese eindeutig sind, von den Maschinenführern des Unternehmens einzusehen sind und ohne weitere Hilfsmittel eine korrekte Bearbeitung möglich ist. 
10. Grundlage für die Abrechnung ist das von Maschinisten des Unternehmens bzw. das gemeinsam erstelle Aufmaß. Sollte dies nicht möglich sein, wird das amtlich anerkannte Aufmaß AG-seitig kostenlos zur Abrechnung zur Verfügung gestellt. Ausgesparte Kleinflächen wie z. B. Schieber, Schächte usw. werden beim Aufmaß übermessen und bei der Gesamtfläche nicht in Abzug gebracht. 
11. Für Folgekosten, bedingt durch den Ausfall der Maschinen des Unternehmens, kann dieses keine Haftung übernehmen. 
12. Der AG hat dem Unternehmen bei Angebotsanfrage verbindlich mitzuteilen, ob und wenn ja, wo sich unterirdische Versorgungsleitungen jedweder Art befinden (Strom, Wasser, Abwasser, Telefon, Gas, Sonstiges). 
13. Spätestens im Auftragsfalle hat der AG mindestens drei Arbeitstage vor Auftragsdurchführung dem Unternehmen schriftliche (idealerweise als Planungsauszug/-kopie) und verbindlich über Vorhandensein und Verlauf von Versorgungsleitungen in Kenntnis zu setzen und einen zuständigen Ansprechpartner mit Rufnummer zu benennen.
14. Für unvorhergesehene Situationen (z. B. abweichende Lage der Leitungen, Auffinden nicht angegebener Leitungen) ist durch den AG ebenfalls ein zuständiger Ansprechpartner mit Rufnummer zu benennen.
15. Erhält das Unternehmen seitens des AG – trotz Nachfrage – keine Informationen bezüglich Versorgungsleitungen, so geht das Unternehmen davon aus, dass es keine Versorgungsleitungen in den zu bearbeitenden Bereichen gibt. 
16. Sollte es durch unterbliebene bzw. unzureichende Informationen des AG über Versorgungsleitungen in den zu bearbeitenden Bereichen zu Beschädigungen an Versorgungsleitungen durch das Unternehmen kommen, so gehen diese zu Lasten des AG. Dies betrifft auch Folgeschäden durch Ausfall/Beschädigungen von Versorgungsleitungen. 
17. Schäden an Anlagen und Maschinen des Unternehmens die durch nicht bekannte und im Vorfeld nicht ersichtliche Hindernisse, Stör- und Fremdteile verursacht wurden, werden dem AG umgehend gemeldet und in Höhe des Reparaturaufwandes berechnet. 
 
IX. Winterdienst 
1. Das Unternehmen stellt bei Winterdiensteinsätzen soweit vertraglich vereinbart entsprechende Streumittel zur Verfügung. Der Einsatz dieser Streumittel erfolgt je nach Bedarf und der Witterungssituation angepasst. Eventuell in der nächsten Vegetationsperiode auftretende Schäden durch den Einsatz von Streumitteln gehen zu Lasten des AG. Sollte der Einsatz von bestimmten Streumitteln nicht gewünscht 
oder erlaubt sein, hat dies der AG dem Unternehmen im Vorfeld schriftlich unter Nennung der betroffenen Flächen 
und Strecken mitzuteilen. Die Entfernung von Streumitteln nach Einsatz ist in diesem Angebot nicht enthalten. 
2. Durch Beauftragung des Unternehmens durch den AG geht die Räum- und Streupflicht nicht auf das Unternehmen über. Der AG bleibt weiterhin diesbezüglich verantwortlich. Für Schäden, die durch Verletzung der Räum- und Streupflicht entstehen, haftet der AG. 
3. Sofern nicht im Vorfeld durch den AG angegeben, geht das Unternehmen davon aus, dass die zu bearbeitende Flächen und Strecken frei von Hindernissen und Störteilen sind. Schäden an Anbauteilen und Maschinen des Unternehmens, die durch nicht bekannte und im Vorfeld nicht ersichtliche Hindernisse und Störteile verursacht wurden, gehen zu Lasten des AG, müssen jedoch dem AG durch das Unternehmen innerhalb von 24 Stunden gemeldet und dokumentiert werden. 
4. Des Weiteren geht das Unternehmen davon aus, dass die zu räumenden Flächen und Strecken für die Benutzung mit den angebotenen Räumfahrzeugen geeignet sind. Die durch den Einsatz von entsprechendem Gerät im Winterdienst unvermeidbaren Beschädigungen z. B. an Straßenverkehrstechnischen Einrichtungen, gehen zu Lasten des AG. 
5. Beschädigungen an Einrichtungen des AG oder dessen Mitarbeiter/Kunden, welche aus grob fahrlässigem Verhalten der Mitarbeiter des Unternehmens resultieren, gehen zu Lasten des Unternehmens. Der AG hat in diesem Falle das Unternehmen innerhalb von 24 Stunden zu benachrichtigen. 
 
X. Zahlungsbedingungen
1. Die gelieferten Waren bzw. erbrachten Dienstleistungen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Unternehmens. 
2. Rechnungen sind 14 Tage nach Rechnungserhalt rein netto kostenfrei bezahlbar und werden auch bei anderem Verwendungszweck zunächst auf dem ältesten Schuldposten verrechnet. 
3. Skonto ist schriftlich zu vereinbaren bzw. vom Unternehmen zu bestätigen. 
4. Das Unternehmen ist nicht verpflichtet, Schecks oder Wechsel anzunehmen. Im Falle der Annahme erfolgt dies grundsätzlich unter Vorbehalt der Einlösung und bewirkt nicht die Stundung der Forderungen des Unternehmens. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des AG unter Berechnung der gesetzlich möglichen Verzugszinsten und ohne Präjudiz für verspätete Zahlungsverpflichtungen. 
5. Wechsel und Schecks gelten erst mit Einlösung der Zahlung. 
6. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in gesetzlich möglicher Höhe ab dem Tag der Fälligkeit vereinbart. 
7. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in den Verzug, werden seine sämtlichen Zahlungsverpflichtungen aus allen Geschäftsverbindungen mit dem Unternehmen sofort zur Zahlung fällig. 
8. Der Vertragspartner ist im Falle des Verzugs zum Ersatz aller weiteren Verzugsschäden verpflichtet, die dem Unternehmen 
durch nicht fristgemäße Leistungserbringung oder Zahlung entstehen. 
9. Das Unternehmen ist berechtigt, auch nach Vertragsabschluss, nach Wahl einer angemessenen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für die vereinbarte Leistung zu fordern und die Erfüllung bist zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verweigern. 
10. Fällige Forderungen berechtigen das Unternehmen zur Ablehnung von Leistungen und zum Rücktritt von geschlossenen Verträgen. Schadenersatzansprüche an das Unternehmen entstehen dadurch nicht. Rechnungen des Unternehmens gelten als sachlich und rechnerisch anerkannt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum schriftlich widersprochen wird. 
11. Die Zahlung hat ungeachtet des Rechts der Mängelrüge zu erfolgen. Einbehalte aufgrund von mangelhaften Teilleistungen dürfen den doppelten Wert der Mangelleistung nicht übersteigen (=rechtlich üblicher Rahmen). 
12. Das Unternehmen ist berechtigt, mit allen Forderungen – gleichgültig welcher Art – gegenüber sämtlichen Forderungen des Kunden, die diesem gegen das Unternehmen und ihren beteiligten Unternehmen zustehen, auch bei verschiedener Fälligkeit der Forderungen aufzurechnen. 
 
XI. Datenverarbeitung 
1. Das Unternehmen ist berechtigt, alle die Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber betreffenden Daten im Sinne des BDSGs zu speichern und zu verarbeiten. 
2. Die vom Unternehmen gespeicherten Daten dienen ausschließlich ihren Geschäftsbelangen und werden Dritten nicht zugänglich gemacht. 
 
XII. Gerichtsstand
1. Als Gerichtsstand gilt für beide Teile bei allen aus den Vertragsverhältnissen mittelbar oder unmittelbar sich ergebenen Streitigkeiten das Amtsgericht Memmingen. 
 
XIII. Salvatorische Klausel
1. Sollten Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt.